Darum fährt die Feuerwehr mit Sondersignal zum Einsatz.

§35 und 38 der Straßenverkehrsordnung

In den meisten Fällen ist bei einem Feuerwehreinsatz höchste Eile geboten, etwa bei einem Wohnhausbrand oder einem schweren Verkehrsunfall. Wenn dieser Fall eintritt sind die Fahrzeuge der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, dazu befugt von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abzuweichen.
Dazu heißt es in §35 der StVO: "Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."
(Quelle: www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html)

Um den anderen Verkehrsteilnehmern zu signalisieren, dass sich ein Fahrzeug auf einer Einsatzfahrt befindet, steht das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn zur Verfügung.
Aus diesem Grund ist in §38 der StVO geregelt:
"Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen"

(Quelle: www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__38.html)

Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass es für uns als Feuerwehr notwendig ist bei Einsatzfahrten, bei denen es auf jede Minute ankommt mit Sondersignal zu fahren, auch nachts.